UBG unterliegen nicht nur bestimmten Anforderungen in Bezug auf ihre Organisation und Geschäftstätigkeit, sondern auch einer spezifischen behördlichen Aufsicht (grundlegend dazu bereits § 1, Rz. 24–32). § 14 bestimmt, welche Behörden für die Aufsicht zuständig sind (§ 14 Abs. 1). Damit wird, mittelbar, auch geregelt, welche Verfahrensvorschriften bei der Aufsicht einzuhalten sind. Außerdem werden die Verwaltungsaufgaben der Aufsichtsbehörden benannt und, jedenfalls z.T., bereits die Verwaltungsbefugnisse bestimmt, die den Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3).
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