§ 14 regelt die Haftung von Anlegern, Anbietern von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, depotführenden Stellen und gesetzlichen Vertretern des Investmentfonds für fehlerhafte Nachweise, Bescheinigungen, Bestätigungen und Mitteilungen, die zu einer unrechtmäßigen Erstattung oder Nichterhebung der Steuer geführt haben.
Die Haftungsregelung des § 14 ist nicht abschließend, sodass bspw. eine Inanspruchnahme nach Maßgabe der Haftungsvorschriften der §§ 69 ff. AO sowie privatrechtlicher Haftungsvorschriften nicht ausgeschlossen ist.
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