Ebenso wie § 161 KAGB für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft macht § 138 KAGB aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Abwicklung und Liquidation einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die mitunter von den handelsrechtlichen Vorgaben für die Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichen. Das HGB sieht in § 131 Abs. 1 i.V. m. § 161 Abs. 2 HGB vor, dass die Kommanditgesellschaft in den folgenden Konstellationen aufgelöst wird: (i) durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; (ii) durch Beschluss der Gesellschafter; (iii) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; und (iv) durch gerichtliche Entscheidung.
Lieferung: 05/14Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: