Ebenso wie § 161 KAGB für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft macht § 138 KAGB aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Abwicklung und Liquidation einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die mitunter von den handelsrechtlichen Vorgaben für die Liquidation einer Kommanditgesellschaft abweichen. Das HGB sieht in § 131 Abs. 1 i.V. m. § 161 Abs. 2 HGB vor, dass die Kommanditgesellschaft in den folgenden Konstellationen aufgelöst wird: (i) durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; (ii) durch Beschluss der Gesellschafter; (iii) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; und (iv) durch gerichtliche Entscheidung.
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