§ 135 KAGB setzt Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 in nationales Recht für die offene Investmentkommanditgesellschaft um (vgl. BT-Drucksache 17/12294 S. 245). Er entspricht weitgehend den Regelungen des § 120 KAGB für die Investmentaktiengesellschaften und formuliert die anzuwendenden Vorgaben.
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