§ 134 Abs. 1 KAGB betrifft die Firmierung der offenen Investmentkommanditgesellschaft. Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB muss die Firma nicht „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, etwa „KG“ enthalten, sondern die Bezeichnung „offene Investmentkommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
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