§ 133 KAGB enthält die Regelungen im Zusammenhang mit dem mindestens jährlichen Rückgaberecht der Anteile der Anleger (dazu, dass diese Regelung aufgrund europarechtlicher Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber zeitnah anzupassen ist, vgl. die Kommentierung unter Kz 405, § 124 Rz 22ff.). Es bleibt nun im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften des § 125 KAGB den vertraglichen Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages vorbehalten, zu welchem Zeitpunkt und wie häufig eine Kündigungsmöglichkeit gegeben ist.
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