Nicht anders als § 156 KAGB unterscheidet § 131 KAGB beim Gesellschaftsvermögen zwischen dem Betriebsvermögen (auch Investmentbetriebsvermögen) nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 KAGB und dem Kommanditanlagevermögen nach Maßgabe des § 131 Abs. 2 KAGB. Hintergrund ist, dass das für den Betrieb des Investmentvehikels erforderliche Vermögen grundsätzlich von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erworben wird.
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