§ 130 Abs. 1 InvG bestimmt den Kreis der auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbaren Vorschriften des Investmentgesetzes. Anwendbar sind nach § 130 Abs. 1 InvG die Bestimmungen des ersten und dritten Abschnitts der investmentrechtlichen Vertriebsvorschriften, d. h. die §§ 121–127 sowie die §§ 130–133 InvG.
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