Nicht anders als für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 153 KAGB gilt für die Geschäftsführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 128 KAGB – freilich mit dem Unterschied, dass hier in keinem Fall zwingend ein Beirat zu bilden ist – das Folgende:
§ 128 KAGB stellt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsführung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft auf. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 KAGB muss die Geschäftsführung der offenen Investmentkommanditgesellschaft aus mindestens zwei Personen bestehen. Dabei soll diese Voraussetzung nach § 128 Abs. 1 Satz 2 KAGB auch dann erfüllt sein, wenn Geschäftsführer der offenen Investmentkommanditgesellschaft eine juristische Person ist, etwa die Komplementär-GmbH, deren Geschäftsführung ihrerseits von zwei Personen wahrgenommen wird (hierzu auch Freitag, NZG 2013, 329, 334).
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