Nicht anders als für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach Maßgabe des § 151 KAGB sieht § 126 KAGB für die offene Investmentkommanditgesellschaft vor, dass die Anlagebedingungen zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu erstellen sind. Damit zielt der Gesetzgeber im Interesse des Anlegerschutzes einmal mehr auf Transparenz. Die allgemein gefassten, gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen reichen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht aus, damit der Anleger eine informierte Entscheidung über das Für und Wider einer Beteiligung an dem offenen Fonds in Form der offenen Investmentkommanditgesellschaft treffen kann.
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