Bei § 124 Abs. 1 Satz 1 KAGB handelt es sich um eine zwingende investmentrechtliche Formvorschrift für eine Variante des offenen inländischen Investmentvermögens (hinsichtlich der Tatsache, dass die Definition des „offenen“ Investmentvermögens zeitnah anzupassen ist vgl. die Kommentierung unter Rz 31 ff.). Das Gesetz regelt an dieser Stelle eindeutig, dass die in dem KAGB als offenes Fondsvehikel vorgesehene „offene Investmentkommanditgesellschaft“ nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden darf. Ausgenommen von den Rechtsformzwängen des KAGB sind jedoch ausweislich der Gesetzesmaterialien AIF, die von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden, die die Voraussetzungen von § 2 Abs. 4, 4a oder 5 KAGB erfüllen (hierzu auch Nelle/Klebeck, BB 2013, 2499 ff. sowie die Kommentierung unter Kz 405, § 149 Rz 61 ff.).
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