Grundsätzlich steht mit der Investmentaktiengesellschaft ein Fondsvehikel nach dem Gesellschaftstypus zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 122 Abs. 1 klargestellt, dass die Halbjahresberichterstattung der Investmentaktiengesellschaft an die für Sondervermögen geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind. Die auf die Investmentaktiengesellschaft anzuwenden Vorschriften für die Halbjahresberichterstattung hängen dabei im Wesentlichen davon ab, ob es sich um eine Inlandsemittentin handelt, die den Berichtspflichten des § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegt oder nicht.
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