§ 12 DerivateV entsprach in seinen Absätzen 1 und 2 dem § 316 der Solvabilitätsverordnung a. F. Da der Wortlaut nicht geändert wurde, kann im Wesentlichen auf die vorherige Erklärung zurückgegriffen werden: Die Vorschrift benennt die jeweiligen Risikobereiche, die die eigenen Risikomodelle mindestens abdecken müssen. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, so sind die Risikomodelle ungeeignet. Die umfassenden Erläuterungen der Baseler Marktrisikoregelungen sind hierbei zu berücksichtigen.
Lieferung: 03/18
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: