§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
§ 12 regelt die Leistungspflicht des Investmentfonds gegenüber den am Fonds beteiligten steuerbegünstigten Anlegern. Zugleich soll durch § 12 sichergestellt werden, dass Steuerentlastungen eines Investmentfonds nur den nach §§ 8 und 10 steuerbegünstigten Anlegern zugutekommen. Nicht erhobene und durch den Entrichtungspflichtigen bzw. das für die Betriebsstätte des Entrichtungspflichtigen zuständige Finanzamt an den Investmentfonds erstattete Steuerbeträge sind daher von dem Investmentfonds nur an steuerbegünstigte Anleger auszuzahlen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 3 Seiten € 8,24* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.