§ 12 regelt die Leistungspflicht des Investmentfonds gegenüber den am Fonds beteiligten steuerbegünstigten Anlegern. Zugleich soll durch § 12 sichergestellt werden, dass Steuerentlastungen eines Investmentfonds nur den nach §§ 8 und 10 steuerbegünstigten Anlegern zugutekommen. Nicht erhobene und durch den Entrichtungspflichtigen bzw. das für die Betriebsstätte des Entrichtungspflichtigen zuständige Finanzamt an den Investmentfonds erstattete Steuerbeträge sind daher von dem Investmentfonds nur an steuerbegünstigte Anleger auszuzahlen.
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