§ 119 beschreibt gesetzliche Anforderungen an Vorstand und Aufsichtsrat der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital. Mit der Neuregelung in § 119 werden die aufgehobenen Bestimmungen der §§ 106, 106a und 106b InvG in einer Vorschrift zusammengefasst und teilweise abgeändert bzw. ergänzt. Die allgemeinen aktienrechtlichen Vorschriften zu Vorstand und Aufsichtsrat bleiben anwendbar, soweit sich aus den investmentrechtlichen Spezialregelungen nichts anderes ergibt, vgl. § 108 Absatz 2 Satz 1.
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