Die Gesetzesbegründung führt aus, dass es sich bei der intern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gleichzeitig um eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt. Als solche unterliegt die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital damit den Vorschriften für Kapitalverwaltungsgesellschaften, einschließlich der Vorschriften zum Anfangskapital und zu zusätzlichen Eigenmitteln gemäß § 25 KAGB (vgl. BT-Drs. BT-Drs. 17/12294, S. 239).
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