Die Vorschrift bestimmt das Gesellschaftskapital als das Vermögen der Investmentaktiengesellschaft und als das Gesellschaftsvermögen. Hierzu wird ausgeführt, dass die Satzung der Investmentaktiengesellschaft eine diesbezügliche Bestimmung enthalten muss, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Die Vorschrift § 110 Abs. 1 KAGB übernimmt insoweit mit redaktionellen Anpassungen aufgrund der in § 1 KAGB enthaltenen Begriffsbestimmungen den Wortlaut des aufgehobenen § 96 Abs. 1a InvG (vgl. BT-Drs. 17/12294, S. 237 f.). Die Vorschriften des KAGB haben wie bereits die Vorgängervorschrift den aktienrechtlich verwendeten Begriff des Grundkapitals durch den Begriff Gesellschaftskapital ersetzt. Insofern wird der investmentrechtlichen Besonderheit des veränderlichen Kapitals einer Investmentaktiengesellschaft Rechnung getragen und so vom Grundkapital der herkömmlichen Aktiengesellschaft abgegrenzt (vgl. BT-Drs. 16/5576, S 98). DieVorschrift ist notwendig, weil sich dasGesellschaftskapital einer Investmentaktiengesellschaft sich in erster Linie durch Veränderungen der Verkehrswerte der gehaltenen Vermögensgegenstände verändert. Des Weiteren ergeben sich Veränderungen des Gesellschaftskapitals durch die Ausgabe und die Rücknahme von Anlageaktien.
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