§ 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
§ 11 enthält seiner Überschrift zufolge „besondere Vorschriften“ für die Zusammenarbeit in Ergänzung zu § 10. Während dem § 10 die Artikel 54 der Richtlinie 2011/61/EU und 101 der Richtlinie 2009/65/EG („Zusammenarbeit bei der Aufsicht“) zugrunde liegen, der damit sowohl für OGAW als auch für AIFM gilt, soll § 11 die Artikel 45 und 47 der Richtlinie 2011/61/EU („Aufgaben der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten“) speziell für den Bereich der im Inland im Wege der Verwaltung oder des Vertriebs tätigen EU-AIFM oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften umsetzen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Investment" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Investment" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 13 Seiten € 15,41* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.