Die Vorschrift regelt nach ihrer Überschrift den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Die Überschrift ist allerdings ungenau, weil § 1 genau genommen nur den persönlichen (und nicht auch den sachlichen) Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmt und im Übrigen die Definition des Begriffs des Investmentfonds enthält.
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