Investment
 
Schwarmfinanzierung  
18.07.2017

Etablierte Markteilnehmer kommen gut zurecht

ESV-Redaktion Recht
Schwarmfinazierungen können erleichterten aufsichtlichen Bedingungen unterliegen (Foto: monropic/Fotolia.com)
Im Juni lud die BaFin Emittenten von Schwarmfinanzierungen und Anbieter derartiger Plattformen, aber auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater  zu einem Workshop ein. Dies vor dem Hintergrund, dass bestimmte öffentliche Angebote von Schwarmfinanzierungen, die über Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, nicht der Prospektpflicht unterliegen.

Nach § 2a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist es kleinen und mittelgroßen Unternehmen und vor allem auch Start-Ups möglich, sich unkompliziert und schnell Kapital zu beschaffen, sei es um ihren Geschäftsbetrieb zu starten oder neue Projekte anzustoßen. So unterliegen bestimmte öffentliche Angebote von Vermögensanlagen, die durch Schwarmfinanzierung über Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden, nicht der Prospektpflicht. Die Finanzaufsicht sah daher einen Bedarf, interessierten Teilnehmern dennoch verschiedene regulatorische Aspekte näher zu bringen und aus der aufsichtsrechtlichen Praxis zu berichten. 

Pflichten der Marktteilnehmer

Den Auftakt machte BaFin-Referentin Dr. Katharina Schermuly, indem sie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausnahme von der Prospektpflicht vorstellte. Dabei ging es vor allem darum, welche Angaben das sogenannte Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) haben muss und wie dieses bei der BaFin zu hinterlegen ist:

„Die Beteiligten sollten sich die Funktion des VIB als Transparenz- und Haftungsdokument vor Augen führen”, betonte die Referentin

Anschließend beschäftigte sie sich mit den Auswirkungen der Gesetzgebungsvorschläge zum VermAnlG auf das Verwaltungsverfahren. Im Mittelpunkt standen dabei die §§ 2a und 13 VermAnlG. So soll es künftig unter anderem ein Gestattungsverfahren für VIBs geben. Außerdem sind zusätzliche Angaben und eine feste Reihenfolge vorgesehen, damit der Anleger die Produkte besser vergleichen kann. In diesem Zusammenhang kündigte Schermuly zeitnah aktuelle Hinweise auf den Webseiten der Finanzaufsicht an.

Was der Gesetzgeber plant
Schon mit Einführung der Ausnahmeregelung für Schwarmfinanzierungen hatte der Gesetzgeber vor, deren Auswirkungen zu evaluieren. So hat die Bundesregierung denn auch vor kurzem über Änderungen am VermAnlG berichtet, die vor allem §§ 2a und 13 betreffen. Die Novellierung soll im Rahmen der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie erfolgen.

Erlaubnispflicht

  • Im Anschluss hieran referierte ein Vertreter der BaFin-Abteilung über die Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Geschäfte und über die Frage, wann Plattformbetreiber, kapitalsuchende Unternehmen und Geldgeber im Rahmen des KWG und des ZAG eine Erlaubnis der BaFin benötigen. In diesem Zusammenhang ging es vor allem um den Einsatz von Frontingbanken beim Crowdlending, dem kreditbasierten Crowdfunding.
  • Weitere Inhalte waren Abgrenzungsfragen zwischen KWG und VermAnlG. Solche können sich zum Beispiel bei der rechtlichen Gestaltung von Nachrangdarlehen ergeben. Hier wurde deutlich, dass die Erlaubnispflicht nach dem KWG wieder auflebt, wenn die Ansprüche der Geldgeber durch das kapitalsuchende Unternehmen umfassend besichert werden.
Hintergrund - Schwarmfinanzierung: Vgl. hierzu: von Ammon, in: Siering/Izzo-Wagner, Berliner Kommentar VermAnlG, § 2a Rdn. 2
Die Schwarmfinanzierung – besser bekannt unter unterschiedlich verwendeten Anglizismen wie „Crowdfunding” oder „Crowdinvesting“ – gehört zu den neuen, so innovativen wie umstrittenen alternativen Formen bankenunabhängiger Finanzierung. Die Große Koalition war bereits in ihrem Koalitionsvertrag übereingekommen, neuen Finanzierungsformen wie dem Crowdfunding einen verlässlichen Rechtsrahmen zu geben. Diesen soll das VermAnlG, insbesondere dessen § 2a, nunmehr bieten. § 2a VermAnlG zielt darauf ab, neue, über Internet-Dienstleistungsplattformen vertriebene und beworbene Finanzierungsformen von bestimmten Anforderungen des VermAnlG auszunehmen. Durch diese Befreiung sollen die Anbieter von sogenannten Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in den Stand versetzt werden, die verfolgte Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen weiter zu unterstützen, ohne einer Prospektpflicht und bestimmten Anforderungen an die Rechnungslegung unterworfen zu werden.

Unerlaubte Angebote und Werbeverstöße

Marktaufsichtsrechtliche Themen im Bereich Schwarmfinanzierung waren Gegenstand des Vortrags von Christine Sariyildiz, aus dem BaFin-Referat für die Marktüberwachung von Vermögensanlagen und Wertpapierangeboten. Die Referentin thematisierte vor allem unerlaubte Angebote von Vermögensanlagen bei Schwarmfinanzierungen und Ahndungsmöglichkeiten der BaFin. Darüber hinaus erläuterte sie Werbevorschriften Schwarmfinanzierungen und entsprechende Sanktionsmöglichkeiten.

„Auch Beiträge in Social-Mediadiensten wie Facebook oder Twitter sind grundsätzlich Werbung, wenn sie zielgerichtet sind, um den Absatz der Vermögensanlage zu fördern“, betonte Sariyildiz in diesem Zusammenhang.

Weitere Themen der Veranstaltung waren die Vertriebserlaubnis im Rahmen der Gewerbeordnung und grenzüberschreitende Angebote.

Etablierte Markteilnehmer kommen gut zurecht

  • Die meisten etablierten Marktteilnehmer kämen mit den gesetzlichen Vorgaben inzwischen gut zurecht, lautete das Fazit der Veranstaltung.
  • Dennoch will die Finanzaufsicht vor allem neue Marktteilnehmer dabei unterstützen, die gesetzlichen Vorgaben effizient zu erfüllen. Gerade hier wären noch kontinuierliche Startschwierigkeiten festzustellen, die ihren Grund in vermeidbaren  Informationslücken in Bezug auf die regulatorischen Anforderungen hätten.
Auch interessant: Siering und Izzo-Wagner: „Information Overload durch zusätzliche Verpflichtungen?”

Rentabel und aufsichtskonform anbieten - Geänderte Anforderungen im Blick
Der Berliner Kommentar VermAnlG, herausgegeben von RA’in  Dr. Lea Maria Siering, Berlin, und RA’in Dr. Anna Lucia Izzo-Wagner, LL.M. Eur., Frankfurt a.M., kommentiert das VermAnlG und die VermVerkProspV unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Praxis. Das Werk zeigt die Auswirkungen aktueller Neuregelungen zum Beispiel durch das Kleinanlegerschutzgesetz oder das  1. FimanoG auf und behandelt insbesondere die Erleichterungen der Schwarmfinanzierung, bei gemeinnützigen Projekten und bei Genossenschaften.

(ESV/bp) Schwarmfinazierungen können erleichterten aufsichtlichen Bedingungen unterliegen (Foto: monropic/Fotolia.com)