Investment
 
Initial Coin Offering (ICO)  
21.11.2017

BaFin zu Risiken des Initial Coin Offerings (ICOs)

ESV-Redaktion Recht
BaFin: Keine Rechtsgrundlage für generelles Verbot des ICO (Foto: peshkov/Fotolia.com)
Das sogenannte Initial Coin Offering (ICO) hat vor allem in der Welt der Kryptowährungen zu neuen Formen der Finanzierung geführt. Allerdings weist die BaFin darauf hin, dass der Erwerb solcher Coins für Anleger höchst spekulativ ist und erhebliche Risiken birgt.

Die Wortschöpfung „Initial Coin Offering” lehnt sich an den Begriff des Initial Public Offering (IPO) an. Hiermit ist ein Börsengang gemeint. Diese begriffliche Nähe darf aber nicht zu der Annahme führen, dass  ICOs mit Aktienemissionen vergleichbar wären.

Hintergrund: Was sind ICOs?
Bei ICOs geht es um den Verkauf von digitalen Coupons deren Funktionen variieren können. Diese Coupons werden auch Tokens genannt.

Meist dienen Tokens als Währung für ein Projekt, das mit ihnen finanziert werden soll. Investoren können also früh in eine Kryptowährung investieren, die noch nicht verfügbar ist. Hat das Projekt Erfolg, steigt auch der Wert des Tokens über den ursprünglichen Ausgabepreis hinaus.

Die Risiken

  • Große Preisschwankungen und kein Zweitmarkt: Tokens, die im Rahmen von ICOs erworben werden, unterliegen sehr oft großen Preisschwankungen. Zudem besteht das Risiko, dass kein Zweitmarkt vorhanden ist, auf den der Anleger ausweichen könnte.
  • Unerprobte Geschäftsmodelle: In aller Regel sind Vorhaben, die über ICOs finanziert werden, in einem Experimentierstadium. Geschäftsmodelle und deren  Entwicklungen sind also unerprobt.
  • Schwer überprüfbare Vertragsbedingungen: Gleichzeitig sind die Vertragsbedingungen oder die in den begleitenden „Whitepapern“ beschriebenen Funktionsweisen der jeweiligen Tokens anhand des zugrundeliegenden Programmiercodes aus Anlegersicht schwer zu überprüfen.
  • Sicherheitsrisiken: Der Code kann Sicherheitslücken aufweisen und damit angreifbar und manipulierbar sein.
  • Unzureichende Anbieterinformationen: Hinzu kommt, dass die Angaben der Anbieter oft nicht ausreichen. So sind die Dokumentationen in den Whitepapers und Vertragsbedingungen oft objektiv unzureichend und unverständlich.
  • Fehlende gesetzliche Vorhaben: Da gesetzliche Vorgaben und Transparenzvorschriften komplett fehlen, ist der Verbraucher völlig auf sich gestellt, wenn er die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters überprüfen und das angebotene Investment verstehen und bewerten will.
  • Kein Datenschutz: Ebenso ist der BaFin zufolge der Schutz von personenbezogenen Daten nach deutschen Standards nicht sichergestellt.
  • Systembedingte Anfälligkeit für strafbare Handlungen: Auch eine systembedingte Anfälligkeit von ICOs für Geldwäsche, Betrug oder Terrorismusfinanzierung steigert die Gefahr, dass Anleger das eingesetzte Kapital verlieren.

Wie sich Verbraucher schützen können

Den Verbrauchern empfehlen die Finanzaufseher daher folgende Eigenmaßnahmen durchzuführen:

Verständnis des Projekts

Vor allem sollten Verbraucher sich vergewissern, dass sie die Vorteile und Risiken des Projekts oder des Investments soweit wie möglich verstanden haben und sich auch extern über die verwendete Technologie und die weiteren Begriffe, die hinter dem Anlagemodell stehen – Blockchain, Smart Contract, Kryptowährung - informieren.

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Überprüfung und Verifizierung

Anlageinteressenten sollten dem Emittenten so viele Fragen stellen wie nötig. Zudem sollten sie die Angaben des Emittenten aus unabhängigen Quellen überprüfen.

Weiterhin sollten Interessenten  sicherstellen, dass die Eigenschaften des Projekts beziehungsweise des Investments ihren Anlagebedürfnissen und ihrem Risikoappetit entsprechen.

Abgleich der Risiken mit eigenen Anlagebedürfnissen

Zu guter Letzt rät die Finanzaufsicht zum Abgleich des Investments mit den eigenen Anlagebedürfnissen und auch mit der eigenen Risikobereitschaft.

Totalverlust möglich

Anleger, so die Finanzaufsichtsbehörde, sollten sich aber darauf einstellen, dass ein Totalverlust ihrer gesamten Investition möglich ist. Gerade das hohe öffentliche Interesse an ICOs ziehe vor allem Betrüger an.

Einzelaspekte des ICO

In einem Interview gegenüber dem Handelsblatt, Ausgabe 219 vom 14.11.2017, hat sich zudem Christoph Kreiterling, Experte der BaFin für neue Finanzprodukte, zu einigen grundsätzlichen Fragen des ICO geäußert.

Kein pauschales Verbot für ICO

Danach hat die BaFin bisher nur einzelne Produkte verboten oder den Vertrieb eingeschränkt. Die Aufsichtsbehörde habe sich aber vor dem Hintergrund des ungewollten Dateitransfers bei DAO oder des vermuteten Betrugs bei OneCoin dazu entschlossen, eine Verbraucherwarnung auszusprechen.

So hatte ein Hacker im Fall von DAO etwa ein Drittel der investierten 160 Mio. kontrolliert. Demgegenüber sei OneCoin ein Schneeballsystem.

Tokens als Schwarmfinanzierung?

Ob Tokens eine neue Variante des Crowdinvestings oder der Schwarmfinanzierung sind, ist im Einzelfall zu prüfen, betont Kreiterling. Eine entsprechende Einordnung hätte folgende Konsequenzen:
  • Veröffentlichung eines Prospekts.
  • Hinterlegung, Gestattung und Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts bei Angeboten über Internetplattformen.
Hierdurch würde mehr Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen, führt Kreiterling weiter aus.

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Tokens als Verbriefungen?


Auch vor dem Hintergrund, dass in Deutschland sechs deutsche Unternehmen den Start von ICOs planen, sieht Kreiterling keine generelle Erlaubnispflicht für ICOs. Dies muss dem Experten zufolge im Einzelfall entschieden werden.

Daran ändere auch der Umstand, dass die Finanzaufsicht aus Singapur MAS Tokens als Verbriefungen ansieht, nichts. Aufgrund der zahlreichen Ausgestaltungsmöglicheiten sei jeder Token Sale, der der BaFin vorgelegt wird, auf seinen materiellen Gehalt hin zu prüfen. Allerdings handele es sich in vielen Fällen um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG).

Neuer Regulierungsbedarf?

Komme die BaFin zum Ergebnis, dass tatsächlich neuer Regulierungsbedarf besteht, werde man dies der Bundesregierung mitteilen. Allerdings ist Kreiterling zufolge nicht immer klar, ob und welches Aufsichtsrecht anzuwenden ist. Die deutsche Finanzaufsicht werde die Situation weiter verfolgen und gegebenenfalls eingreifen. Für pauschale Verbote hingegen sieht der Finanzaufsichtsexperte gegenwärtig keine Rechtsgrundlage.

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(ESV/bp)