Investment
 
Eigengeschäfte von Führungskräften bzw. Directors' Dealings  
10.12.2025

BaFin erhöht Meldegrenze für Eigengeschäfte von Führungskräften

ESV Redaktion Recht
Führungskräfte müssen ihre Eigengeschäfte seit dem 01. Januar 2026 melden, wenn sie jährlich in der Summe ein Volumen von 50.000 Euro erreichen (Foto: wsf-f / stock.adobe.com).
Die BaFin hat bekanntgegeben, dass Führungskräfte ihre privaten Wertpapiergeschäfte künftig erst dann melden müssen, wenn der Gesamtwert ihrer Eigengeschäfte im Kalenderjahr 50.000 Euro übersteigt, anstatt von bisher 20.000 Euro. Eigengeschäfte in diesem Sinne sind aber nicht alle Wertpapiergeschäfte einer Führungskraft, sondern nur solche, die Finanzinstrumente des eigenen Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens betreffen.


Grundlage hierfür ist die Allgemeinverfügung der Behörde vom 04.12.2025. Mit dieser neuen Verfügung widerruft sie ihre Allgemeinverfügung vom 24.10.2019 für meldepflichtige Eigengeschäfte auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung oder kurz MAR).

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Führungskräfte ihre Eigengeschäfte also erst melden, wenn sie in einem Kalenderjahr ohne Verrechnung insgesamt 50.000 Euro erreichen.


Zweck der Meldepflicht

Die Transparenz von Eigengeschäften von Führungspersonen soll den Marktmissbrauch – insbesondere den Insiderhandel – verhindern und das Vertrauen der Anleger stärken. Meldungen über derartige Geschäfte können Behörden und Marktteilnehmern wertvolle Informationen liefern.


Der rechtliche Spielraum für die Schwellenwerterhöhung

Nach der EU-VO 2024/2809 ist es den nationalen Behörden erlaubt, Schwellenwerte bis auf 50.000 EUR anzuheben, wenn dies durch nationale Marktbedingungen gerechtfertigt ist.

Gleichzeitig soll laut MAR ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Transparenzniveau und der Anzahl der Meldungen erreicht werden.

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Die Gründe für die Anhebung auf 50.000 EUR

Die BaFin begründet die Anhebung des Schwellenwertes in ihrer Allgemeinverfügung vom 04.12.2025 im Wesentlichen wie folgt:
  • Weniger Meldungen: Die Auswertung der Meldedaten der Jahre 2021–2024 hat ergeben, dass es bei einem Schwellenwert von 50.000 EUR bis zu ein Drittel weniger Meldungen geben würde. Demgegenüber lagen die Medianwerte der jährlichen Gesamtvolumina meist über 100.000 EUR. Das heißt, auch nach der Anhebung würde ein Großteil der relevanten Eigengeschäfte  der BaFin zufolge meldepflichtig bleiben.
  • Entlastung von Unternehmen und meldepflichtigen Personen: Die Meldepflichten verursachen einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand, besonders für kleine und mittlere Unternehmen. Durch die Anhebung des Schwellenwerts sollen diese spürbar entlastet werden.

  • Verhältnismäßigkeit der Schwellenwerterhöhung: Die Maßnahme ist nach Einschätzung der BaFin gerechtfertigt, weil sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Transparenz und Aufwand herstellen würde.
  • Eignung: Sie ist auch geeignet, weil die Meldungen messbar zurückgehen werden, ohne die Markttransparenz wesentlich zu beeinträchtigen.
  • Erforderlichkeit: Die Erhöhung der Schwellenwerte ist auch erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Zielerreichung existiert, so die Begründung der neuen Allgemeinverfügung hierzu.
  • Angemessenheit: Schließlich ist sie auch angemessen, denn der Nutzen aufgrund der Entlastung und der effizienteren Meldestruktur überwiegt der BaFin zufolge die nur unwesentlich sinkende Transparenz.
Wie die BaFin betont, kann sie auch ihre neue Verfügung jederzeit widerrufen. 

Quellen:
  • PM der BaFin vom 04.12.2025


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(ESV / Bernd Preiß)