§ 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
§ 269 KAGB ist Teil der in den §§ 261.272 KAGB geregelten produktbezogenen Vorschriften des KAGB für geschlossene Publikums-AIF. Diese Regelungen ergänzen die vehikelbezogenen Vorschriften der §§ 140 ff. KAGB (Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital) und §§ 149 ff. KAGB (geschlossene Investmentkommanditgesellschaft). Die Auflage geschlossener Publikums-AIF ist gemäß § 139 KAGB nur in einer der beiden genannten Gesellschaftsformen möglich. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/ 1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) wurde in § 139 KAGB die Regelung aufgenommen, dass geschlossene inländische Spezial-AIF auch als Sondervermögen aufgelegt werden dürfen (BT-Drucks. 19/27631, S. 94). Für geschlossene Publikums-AIF ist diese Rechtsform indes nicht zugelassen worden und es ergibt sich insoweit keine Änderung der möglichen Fondsvehikel für einen geschlossenen Publikums-AIF. Abgerundet wird die Regelung der Fondskategorie geschlossener Publikums-AIF durch die vertriebsbezogenen Vorschriften der §§ 297 ff. KAGB.
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