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§ 253 Liquiditätsvorschriften

Nach § 253 Absatz 1 Satz 1 darf eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für ein Immobilien-Sondervermögen einen Betrag, der insgesamt 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, nur in den in dieser Vorschrift genannten Liquiditätsanlagen halten (Höchstliquidität). Nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass ein Betrag, der mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens entspricht, für die Rücknahme von Anteilen verfügbar ist (Mindestliquidität). Die bis zum Inkrafttreten des Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes geforderte tägliche Verfügbarkeit der Mindestliquidität muss nur noch dann sichergestellt werden, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, von der täglichen Rückgabemöglichkeit des § 98 Absatz 1 Satz 1 abzuweichen (§ 255 Absatz 2 Satz 1).

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