§ 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) vom 4. Juli 2013 (BGBl. I, S. 1981) eingeführt. Inhaltlich weist sie Parallelen zur seinerzeitigen Vorläufervorschrift des § 90h Investmentgesetz für die damaligen Sonstigen Sondervermögen auf. Dies wird aus der Gesetzesbegründung deutlich, welche für die einzelnen Absätze des § 221 durchgehend auf die Parallelität zu § 90h Investmentgesetz hinweist und lediglich bei Abs. 1 auf Einschränkungen aufmerksam macht.
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