§ 219 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
§ 219 enthält in Absatz 1 für das Gemischte Investmentvermögen einen abschließenden Katalog der erwerbbaren Vermögensgegenstände, dessen Ausgestaltung durch die Anlagegrenzen der Absätze 2 bis 6 konkretisiert wird. § 219 Absatz 1 stellt mit redaktionellen Anpassungen die Nachfolgeregelung des § 84 Absatz 1 InvG dar. Die redaktionelle Anpassung erfolgte dahingehend, dass im Unterschied zu § 84 Absatz 1 Nr. 2a und c (Immobilien-Sondervermögen) sowie Nr. 3c InvG (Single-Hedgefonds) nicht mehr in Immobilienfonds oder Hedgefonds durch das Gemischte Investmentvermögen investiert werden darf (weitere Informationen siehe hierzu Kommentierung § 218 Rz 23).
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