§ 195 Bankguthaben
Die Vorschrift wurde im Rahmen der Umstellungen auf das KAGB weitgehend von der Vorgängervorschrift § 49 InvG übernommen und nur redaktionell vor dem Hintergrund der in § 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen angepasst. Dementsprechend gilt die Vorschrift von ihrem Wortlaut her direkt nur für die Verwaltung inländischer OGAW durch eine OGAW-KVG.
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