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§ 188 Kosten der Verschmelzung

§ 188 KAGB ordnet an, dass die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung weder den beteiligten Sondervermögen noch dessen Anlegern in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern allein von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tragen sind.

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