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§ 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen

In § 16 sind die Voraussetzungen für die Erlangung der Anerkennung als UBG normiert (§ 16 Abs. 1 u. 2). Außerdem wird geregelt, wodurch der Verlust der Anerkennung eintritt (§ 16 Abs. 3).

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