§ 154 Verwaltung und Anlage
Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 KAGB kann die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Diese Vorschrift belegt einmal mehr, dass das aufsichtsrechtliche Leitbild der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB ist. Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft lässt grundsätzlich eine interne Verwaltung zu.
Lieferung: 02/14mit Smartlink: https://investmentdigital.de/in_k_0405_154