§ 141 Aktien
Aktien der InvAG mit fixem Kapital dürfen gemäß § 141 Abs. 1 nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Die Vorschrift übernimmt die gemäß § 109 Abs. 4 auch für die InvAG mit veränderlichem Kapital geltende Regelung des seinerzeitigen § 103 InvG, der seinerseits in § 21 Abs. 1 Satz 1 KAGG seine wortgleiche Vorgängerregelung hatte. Regelungszweck des § 141 Abs. 1 ist die Herstellung der Wertgleichheit von Gesellschaftsvermögen und Eigenkapital im Ausgabezeitpunkt (vgl. Reg.Begr. zum AIFM-UmsG v. 06.02.2013, BT-Drs. 17/12294, S. 247). Die Parallelvorschrift für die InvAG mit veränderlichem Kapital ist § 109 Abs. 4.
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