§ 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
Nicht anders als § 155 KAGB für die geschlossene intern verwaltete Investmentkommanditgesellschaft regelt § 130 KAGB die Rechtsfolgen und Pflichten einer intern verwalteten offenen Investmentkommanditgesellschaft, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 KAGB unterschreitet.
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