§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz wurde § 105 am 16. April 2026 geändert. Die Gesetzesbegründung führt dabei aus, dass die Änderungen in § 105 Absatz 1 und 2 dazu führen, dass ausschließlich für Publikumssondervermögen Auflösungsberichte und Abwicklungsberichte zu erstellen sind. Damit wird die Rechtslage bei den Sondervermögen an die Rechtslage bei Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften angeglichen, wo dies jeweils nur für Publikumsfonds vorgeschrieben ist. Für Spezialfonds wird hier kein besonderes Interesse mehr gesehen (vgl. BT-Drucksache 21/3510 Seite 103 (zu Nummer 53)).
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