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§ 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft

§ 100b regelt die Übertragung eines Sondervermögens bzw. des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über ein Sondervermögen auf eine andere externe KVG. Bis zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) war in § 100 nur vorgesehen, dass im Falle eines Erlöschens des Verwaltungsrechts der KVG das Eigentum bzw. das Verfügungsrecht der KVG an dem Sondervermögen auf die Verwahrstelle übergeht und diese anstelle einer Abwicklung des Sondervermögens das Verwaltungsrecht auf eine andere KVG überträgt. Die Möglichkeit einer direkten Übertragung des Sondervermögens bzw. des Verwaltungs- und Verfügungsrechts von einer KVG auf eine andere KVG war im KAGB nicht vorgesehen. § 100b enthält eine spezielle Regelung für eine direkte Übertragung des Sondervermögens von der bisher verwaltenden KVG auf eine andere KVG. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) in das KAGB neu aufgenommen.

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