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§ 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens

§ 100a ist durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, S. 2531) in das KAGB eingefügt worden. Die Regelung dient dem Zweck, im Rahmen der Abwicklung offener Immobilienfonds, die sich in einer nachhaltigen Liquiditätskrise nach § 257 befunden haben, eine doppelte Grunderwerbsteuerpflicht zu vermeiden (BT-Drucks. 18/6667, S. 23; Zetzsche/Nast, in: A/W/Z, § 100a Rz 1).

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