§ 133 knüpft an die Regelung des Anzeigeverfahrens in § 132 an und ordnet in § 133 Abs. 1 zunächst ein präventives Verbot des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen an, welches unter der auflösenden Bedingung der Erstattung einer ordnungsgemäßen Vertriebsanzeige nach § 132 sowie dem nachfolgenden Ablauf von zwei Monaten unter Ausbleiben einer Untersagungsverfügung der BaFin steht. Dem schließt sich logisch in § 133 Abs. 2 die Normierung der Tatbestände an, bei denen die BaFin bereits die Aufnahme des öffentlichen Anteilsvertriebs zu untersagen hat. § 133 Abs. 3 und Abs. 4 regeln dagegen die Untersagung des öffentlichen Vertriebs nach bereits erfolgter Aufnahme desselben. Dabei enthält § 133 Abs. 3 Tatbestände, bei denen die BaFin den weiteren öffentlichen Vertrieb zu untersagen hat, § 133 Abs. 4 dagegen Tatbestände, bei denen eine derartige Untersagungsverfügung im Ermessen der Behörde steht.
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