§ 122 regelt Veröffentlichungspflichten ausländischer Investmentgesellschaften für die von ihnen im Inland öffentlich vertriebenen Investmentanteile. Die Vorschrift differenziert zwischen EG-Investmentanteilen (§ 2 Abs. 10), bezüglich der die Veröffentlichungspflichten in § 122 Abs. 1 geregelt sind, und sonstigen ausländischen Investmentanteilen, deren laufende Berichterstattung Gegenstand der § 122 Abs. 2–5 ist. Bezüglich letzterer treffen § 122 Abs. 4, 5 spezielle Bestimmungen für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die in einer der deutschen Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital vergleichbaren Weise (§ 136 Abs. 3) gebildet sind.
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