Die Vorschrift erlaubt den Erwerb von bestimmten sog. sonstigen Vermögensgegenständen und normiert gleichzeitig eine für diese sonstigen Vermögensgegenstände geltende Anlagegrenze von 10 % des Wertes des erwerbenden Investmentvermögens. Weiter werden noch einige Erwerbsvoraussetzungen für die in dieser Vorschrift genannten Vermögensgegenstände mit aufgestellt und es wird eine Definition der Schuldscheindarlehen reguliert.
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