Die KAG wendet sich i. d. R. mit dem öffentlichen Angebot ihrer Anteilscheine an eine unbestimmte Vielzahl von Anlegern, die sich untereinander nicht kennen und die bei der Ausgabe und dem Umlauf effektiver Anteilscheine auch der KAG unbekannt sind. Das Ziel des Investments ist es, eine dauernde und stabile Kapitalanlage zu ermöglichen. Deshalb darf es entgegen § 749 Abs. 1 BGB weder einzelnen noch einer Mehrheit von Anteilscheininhabern gestattet werden, durch Kündigung des zwischen ihnen und der KAG bestehenden Vertragsverhältnisses den Fortbestand des Sondervermögens zu gefährden. § 38 stellt daher einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar und regelt die Fälle der Beendigung der Befugnis der KAG, das Sondervermögen zu verwalten.
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