Die Investmentrichtlinie 2009/65/EG (Kz 900) enthält keine Vorgaben für das Verfahren nach dem Erlöschen oder der Aufhebung der Erlaubnis. Da der Wegfall der Erlaubnis zum Betreiben des Investmentgeschäfts nicht die gesellschaftsrechtliche Auflösung der KAG zur Folge hat, könnte diese weiterhin werbend tätig sein, was aus Gründen der Ordnung im Investmentwesen, des Rechtsverkehrs und des Anlegerschutzes nicht angemessen ist. Es ist daher eine Regelung erforderlich, die es der BaFin ermöglicht, die Auflösung der KAG und ihre Abwicklung herbeizuführen und auf die Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung Einfluss zu nehmen.
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