§ 8 Abs. 1 verpflichtet die BAFin zur Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates vor Erlaubniserteilung an eine KAG, deren Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat als Investmentgesellschaft, Kreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Versicherungsunternehmen zugelassen ist oder mit einem dieser Unternehmen oder seinen Inhabern personell oder kapitalmäßig verbunden ist. § 8 entspricht Art. 60 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Kz870), der ebenfalls vor der Zulassung einer Wertpapierfirma im Inland die vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates bei gleicher Konstellation vorsieht. § 8 entspricht ferner § 33b KWG. Diese Vorschrift ist auch schon bisher auf das Betreiben des Investmentgeschäfts i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG a. F. nicht entsprechend anwendbar gewesen.
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