Sinn und Zweck der §§ 206–213 ist die Risikobegrenzung im Wege der quantitativen Portfoliodiversifikation. Indem Anlagen in Bezug auf einzelne Emittenten prozentual begrenzt werden, sollen Klumpenrisiken ausgeschlossen werden, die bei einer Konzentration auf einen oder (zu) wenige Emittenten entstehen können. Dieses sog. Emittentenrisiko beschreibt konkret die Gefahr von Verlusten, die sich bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten realisieren; in diesem Fall wird das Papier wertlos da der Emittent die gegenüber dem Anleger verbrieften Rechte (Zins- und Tilgungszahlungen) dauerhaft nicht mehr gewährleisten kann und damit natürlich auch ein Weiterverkauf des Papiers ausscheidet.
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