Bis zum Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes am 28. Dezember 2007 durfte eine Kapitalanlagegesellschaft nach § 16 Abs. 1 InvG a. F. unter den Voraussetzungen des § 25a KWG eigene Tätigkeiten auslagern. Dabei musste sie das Rundschreiben 11/2001 vom 6. Dezember 2001 über die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen gemäß § 25a Abs. 2 KWG beachten. Durch die Neufassung des BaFin-Rundschreibens 5/2007 vom 30. Oktober 2007 über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) wurde das Rundschreiben 11/2001 aufgehoben. Die Outsourcing-Regelungen wurden modernisiert und in die MaRisk unter AT 9 integriert.
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