§ 86 enthält eine Erweiterung von Anlagegrenzen, wenn durch ein Sondervermögen ein Wertpapierindex nachgebildet werden soll. Die Regelung entspricht im Wesentlichen derjenigen des § 8c Absatz 3 Nr. 1 KAGG. § 60 Absatz 1 bestimmt, dass in Wertpapieren und Geldmarktpapieren desselben Ausstellers nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden dürfen. Die Grenze wird auf 10 Prozent angehoben, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
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