Zwischen dem Anleger und der Kapitalanlagegesellschaft besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB. Gegenstand dieses Vertrages ist die Verwaltung des vom Anleger der Kapitalanlagegesellschaft anvertrauten Vermögens nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes und der Vertragsbedingungen. Im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des Anlegers dürfen auch Vermögensgegenstände des Sondervermögens veräußert werden. Dies darf aber nur zu marktüblichen Bedingungen geschehen. § 82 drückt deshalb eine reine Selbstverständlichkeit aus, wenn er verbietet, dass Gegenstände des Sondervermögens unter dem vom Sachverständigenausschuss festgestellten Wert erfolgen. Da keine Immobilie der anderen exakt gleicht, gibt es für den Wert von Immobilien kein etwa einem Aktienkurs vergleichbaren Wertmaßstab.
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