Sofern von der Möglichkeit des § 80c Absatz 2 Gebrauch gemacht wird, die Rücknahme von Anteilen einzuschränken, ist dies ausdrücklich und drucktechnisch hervorgehoben im ausführlichen Verkaufsprospekt anzugeben (§ 80d Absatz 1 Nr. 1).
Lieferung: 05/12
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