§ 80a ist die zentrale Vorschrift für die Kreditaufnahme von Kapitalanlagegesellschaften für ein Immobilien-Sondervermögen. Die Vorschrift wurde durch das Investmentänderungsgesetz in das Investmentgesetz eingefügt. § 80a beschränkt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger Kredite aufzunehmen insoweit, als die Höhe der aufgenommenen Kredite 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht übersteigen darf. Bis zur Einführung von § 80a wurde das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, Kredite für Rechnung der Anleger aufzunehmen, aus § 82 abgeleitet. Dort ist zwar nur von Belastungen von Gegenständen des Sondervermögens die Rede. Aus der Möglichkeit, Gegenstände des Sondervermögens zu belasten, wurde allerdings geschlossen, dass in Höhe der möglichen Belastungen auch Kredite aufgenommen werden dürfen (Baur, Investmentgesetze, § 37 KAGG, Rdnr. 7; Lindner-Figura in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 37 KAGG, Rdnr. 6). Dies hat sich durch die Einführung von § 80a grundlegend geändert.
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