Die Vertragsbedingungen müssen eine Regelung enthalten, dass für künftige Instandhaltungen benötigte Beträge nicht ausgeschüttet werden dürfen. Es ist ausreichend, dass der Gesetzeswortlaut in den Vertragsbedingungen wiederholt wird. Demzufolge lautet Baustein 15, Nr. 2 Satz 1 der Bausteine für „Besondere Vertragsbedingungen“ für ein Immobilien-Sondervermögen (abgedruckt vor § 66 Anh. 2): „Von den … ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden.“ Die für die genannten Maßnahmen benötigten Mittel bleiben im Sondervermögen. Ob die so einbehaltenen Mittel auf die Höchstliquidität nach § 80 angerechnet werden, richtet sich nach § 80 Absatz 2 Nr. 3. In der Regel dürfte es sich bei den künftigen Instandsetzungen, für die Beträge nach § 78 Absatz 1 einbehalten werden müssen, auch um „bestimmte Baumaßnahmen“ im Sinne des § 80 Absatz 2 Nr. 3 handeln, sodass die entsprechenden Beträge nicht auf die Höchstliquidität angerechnet werden müssen.
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