§ 75 schränkt für Immobilien-Sondervermögen das der Kapitalanlagegesellschaft nach § 30 Absatz 1 zustehende Wahlrecht ein. Nach § 30 Absatz 1, Satz 1 können Gegenstände eines Sondervermögens nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Stehen sie im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, ordnet § 30 Absatz 1 Satz 2 an, dass die Vermögensgegenstände des Sondervermögens vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten sind. Diese Vorschrift spielt bei der Miteigentumslösung keine Rolle, da dort die beiden Vermögensmassen ohnehin getrennt sind.
Lieferung: 04/13Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: