Die Vorschrift dient der Risikostreuung, indem das Risiko des Wertverlustes einer Immobilie dadurch verringert wird, dass eine Immobilie nur einen Teil der Gesamtinvestition des Sondervermögens ausmacht. Insoweit enthält § 73 ein wesentliches Merkmal Offener Immobilienfonds, das diese von Geschlossenen Immobilienfonds unterscheidet. Geschlossene Immobilienfonds investieren oftmals nur in eine einzige Immobilie. Der Fortbestand und die Rendite des Geschlossenen Fonds steht und fällt deshalb mit der Entwicklung dieser Immobilie. Eine derartige Abhängigkeit des Sondervermögens von der Entwicklung einer einzigen Immobilie ist für Offene Immobilienfonds durch § 73 ausgeschlossen.
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